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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2016.46 (AG.2017.176))

Zusammenfassung des Urteils SB.2016.46 (AG.2017.176): Appellationsgericht

Der Berufungskläger wurde beschuldigt, ohne Führerausweis Auto zu fahren und dabei sein Mobiltelefon zu benutzen. Er erhob Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts, welches ihn schuldig sprach und zu einer Geldstrafe verurteilte. In der Berufung argumentierte er, dass er das Telefon nur kurz angeschaut hatte und keine auffällige Fahrweise zeigte. Das Gericht entschied, dass der Sachverhalt nicht eindeutig bewiesen werden konnte und sprach den Berufungskläger von der Verletzung der Verkehrsregeln frei. Er wurde jedoch wegen des Nichtmitführens des Führerausweises schuldig gesprochen und zu einer geringen Geldstrafe verurteilt. Die Gerichtskosten wurden ihm nicht auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2016.46 (AG.2017.176)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2016.46 (AG.2017.176)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2016.46 (AG.2017.176) vom 27.02.2017 (BS)
Datum:27.02.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verletzung der Verkehrsregeln und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Gericht; Urteil; Sachverhalt; Verkehr; Strasse; Strassenverkehr; Fahrzeug; Vorinstanz; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verletzung; Verkehrsregeln; Widerhandlung; Bundesgesetz; Befehl; Busse; Berufungsklägers; Rapport; Anklage; Verrichtung; Mobiltelefon; Aussage; Lenkrad; Über; Appellationsgericht; Dreiergericht; Basel
Rechtsnorm: Art. 106 StPO ;Art. 3 VRV ;Art. 31 SVG ;Art. 382 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 406 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:120 IV 63;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2016.46 (AG.2017.176)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2016.46


URTEIL


vom 27. Februar 2017



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Cla Nett, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. März 2016


betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr



Sachverhalt


A____ wird seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe ohne Mitführen des Fahrausweises einen Personenwagen durch den Claragraben gelenkt und dabei unter Missachtung seiner Vorsichtspflichten seine uneingeschränkte Aufmerksamkeit während rund 5 Sekunden statt auf den Verkehr auf sein Mobiltelefon gerichtet, welches er auf der Höhe des Lenkrads in der Hand gehalten habe. Die deswegen mit Strafbefehl ausgesprochene Busse betrug CHF 220. zuzüglich CHF 205.30 Verfahrenskosten. Gegen diesen Strafbefehl erhob er Einsprache bei der Vorinstanz. Mit Urteil vom 2. März 2016 wurde A____ durch das Einzelgericht in Strafsachen der Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 120. (ev. 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200. auferlegt.


Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung. Der Berufungskläger hat mit Berufungserklärung vom 30. Mai 2016 beantragt, er sei vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr kostenlos freizusprechen, unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Die Berufungsbegründung des Berufungsklägers datiert vom 18. Juli 2016. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 8. August 2016 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt.


Soweit für den Entscheid von Bedeutung, ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.


1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig beruhe auf einer Rechtsverletzung, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.


1.3 Das Verfahren wird mit dem Einverständnis der Parteien schriftlich geführt (Art. 106 Abs. 2 StPO).


2.

2.1 Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erstellt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Berufungskläger sein Mobiltelefon für weitere fünf Sekunden hätte in der Hand behalten sollen, wenn er nur kurz darauf geschaut hätte, um zu sehen, wer ihm ein E-Mail geschrieben habe. Seine dahingehenden Aussagen seien folglich als Schutzbehauptung zu werten. Zudem habe er gemäss Rapport ausgesagt, er habe nur kurz seine Mails angeschaut klarerweise habe er den Plural verwendet.


2.2 Der Berufungskläger wendet gegen diese Erwägungen der Vorinstanz ein, die angeführte Formulierung im Polizeirapport könne nicht zu seinen Lasten gewertet werden, da er sich nicht mehr an den Wortlaut des Gesprächs mit dem Rapportierenden erinnere. Er habe die dort wiedergegebene Aussage nicht unterzeichnet und daher auch keine Gelegenheit gehabt, allfällige Missverständnisse zu klären und Einfluss auf die gewählte Formulierung zu nehmen. Wie er bereits gegenüber der Vor-instanz ausgeführt habe, sei er mit seinem Fahrzeug in einer Kolonne gestanden, als sein auf dem Nebensitz liegendes Mobiltelefon einen Signalton abgegeben habe. Er habe es in die Hand genommen und auf dem Sperrbildschirm den Eingang einer Mailnachricht gesehen. In etwa zeitgleich habe sich die Kolonne in Bewegung gesetzt. Er habe das Telefon in der Hand behalten und sei ebenfalls losgefahren aufgrund des Automatikgetriebes des Fahrzeugs habe er nicht manuell schalten müssen. Ein Bedienen des Telefons habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Auch sei er nicht durch eine auffällige Fahrweise aufgefallen. Im Rahmen des polizeilichen Überweisungsantrags vom 7. April 2015 werde angegeben, er habe das Mobiltelefon auf Höhe des Lenkrades in der Hand gehalten. Wenn dem so gewesen sei, sei jedoch aus der Ferne unmöglich festzustellen gewesen, ob sein Blick auf das Gerät auf die Strasse gerichtet gewesen sei (Berufungserklärung S. 2-3).


2.3 Der Inkriminierte Sachverhalt beruht ausschliesslich auf den Schilderungen der rapportierenden Polizistin (Antrag mit Überweisung: Akten S. 2-4). Es ist dem Berufungskläger beizupflichten, dass nicht auf die Formulierung seiner dort wiedergegebenen Aussagen abgestellt werden kann, da es sich dabei um eine nachträglich durch die Rapportierende erstellte Zusammenfassung handelt, welche von ihm weder gegengelesen noch unterschrieben worden ist. Auch der Einwand, dass der exakte Blickwinkel des Fahrers aus der Ferne schwer zu bestimmen sein dürfte, ist nicht von der Hand zu weisen. Umso mehr stellt sich die Frage, wie die Polizisten von ihrem Standort an der Klingentalstrasse aus beobachtet haben sollen, wie der Berufungskläger bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h während fünf Sekunden permanent auf das Display seines Telefons geschaut hat.


Die Vorinstanz beabsichtigte, eine Polizistin, welche vor Ort war, als Zeugin zu befragen. Nachdem die Rapportierende Gfr [...] aufgrund einer Ferienabwesenheit nicht zur Verfügung stand, wurde ersatzweise Gfr [...] vorgeladen. Nachdem sich dieser am Verhandlungstag krank meldete, wurde die Hauptverhandlung ohne Anhörung von Zeugen durchgeführt. Einzig aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich der von Seiten der Anklage geschilderte Sachverhalt indes nicht belegen. Auch eine nachgeholte Zeugenbefragung könnte daran nichts ändern, da seit der fraglichen Beobachtung bereits knapp zwei Jahre vergangen sind und aufgrund des natürlichen Verblassens der Erinnerung davon auszugehen ist, dass die Polizisten aus ihrer Erinnerung nichts mehr zur Erhellung des Sachverhaltes beitragen könnten. Dies, zumal es sich um eine unspektakuläre Situation ohne einprägsame Elemente handelte. Erfahrungsgemäss würden die Zeugen pauschal auf die Richtigkeit ihrer damaligen Angaben verweisen aber vor der Befragung den damals verfassten Rapport konsultieren. Da unter diesen Umständen keine Aussage zu erwarten wäre, welche die Beweislage verbessern könnte, ist auf eine Befragung durch das Berufungsgericht zu verzichten.


Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt ist und somit von der Darstellung des Berufungsklägers auszugehen ist.


3.

Somit ist das zugestandene Verhalten des Berufungsklägers rechtlich zu würdigen.


Der Fahrzeugführer darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Er muss das Lenkrad mindestens mit der einen Hand halten (vgl. Art. 3 Abs. 3 VRV) und hat so die andere, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht wird, für Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger, gegebenenfalls des Schalthebels, der Scheibenwischer, des Lichtschalters und dergleichen zur Verfügung. Ob eine Verrichtung das Lenken einen dieser Handgriffe erschwert bzw. verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert (BGE 120 IV 63 E. 2d S. 66; Urteil 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.3).


Von der Darstellung des Berufungsklägers ausgehend, lag keine Beeinträchtigung seiner Aufmerksamkeit bezüglich des Strassenverkehrs vor. Es hat demnach ein Freispruch von der Anklage wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) zu erfolgen.


4.

Der Berufungskläger hat mit seiner Berufungserklärung explizit auch einen Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr beantragt. Dieser Schuldspruch erging wegen des Nichtmitführens des Führerausweises, wobei der Berufungskläger diesen Anklagepunkt gegenüber der Vorinstanz noch zugestanden hatte. In der Berufungsbegründung finden sich keinerlei Ausführungen zu diesem Punkt, was dafür spricht, dass dieser Punkt eigentlich unangefochten ist. In jedem Fall ist der Sachverhalt durch den Polizeirapport und das Geständnis des Berufungsklägers erstellt, und es ergeht Schuldspruch gemäss Anklage und vorinstanzlichem Urteil.


5.

Das Nichtmitführen des Führerausweises ist gemäss Ordnungsbussenverordnung (Bussenliste: OBV, Anhang 1) mit CHF 20. Busse zu ahnden (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe).


6.

Dem Berufungskläger wurden von der Vorinstanz die Kosten des Strafbefehlsverfahrens überbunden. Da das Strafbefehlsverfahren wegen Nichtmitführens des Fahrausweises alleine nicht in Gang gesetzt worden wäre, sind jedoch keine Kosten zu erheben. Für das Berufungsverfahren werden bei diesem Ausgang ebenfalls keine Kosten erhoben.


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: A____ wird der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF20. (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 99 Ziff. 3 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.


Der Berufungskläger wird von der Anklage wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen.


Für das Verfahren vor Strafgericht sowie das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

- Strafgericht

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Christian Lindner


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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